Schon vor einem Jahr hat das Bundeskabinett beschlossen, dass die Maklercourtage künftig auf Käufer und Verkäufer aufgeteilt werden soll. Dass König Immobilien diesen Schritt begrüßt, haben wir in einem Blogbeitrag erläutert. Im Mai 2020 hat nun auch der Bundestag dem Entwurf des Gesetzes zugestimmt, das am 23. Dezember 2020 in Kraft treten wird. Hier erfahren Sie, was sich im Detail für Käufer und Verkäufer ändert.
Was ist die Maklercourtage?
Nur selten werden Immobilien direkt vom Eigentümer gehandelt – in der Regel begleitet ein Immobilienmakler den Handel als neutraler Vermittler. Für diese Dienstleistung erhält er eine Vergütung, die sich prozentual am Kaufpreis der Immobilie bemisst. Ob diese Courtage vom Käufer oder Verkäufer bezahlt wird, war bislang von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Warum die geteilte Maklercourtage Sinn macht.
Eine bundesweit einheitliche Regelung schafft Transparenz und Rechtssicherheit bei der Vermittlung von Kaufverträgen. In der Regel wird der Makler vom Verkäufer beauftragt, auch der Immobilienmarkt auf Sylt macht da keine Ausnahme. Durch die Gesetzesänderung soll nun verhindert werden, dass die Kosten für den Makler in diesen Fällen vollständig dem Käufer adressiert werden, ohne dass sich dieser dagegen aussprechen kann.
Das macht besonders dort Sinn, wo es um den Erwerb von Dauerwohnraum geht. Schützt es doch den Verbraucher davor, dass eine möglicherweise bestehende Wohnungsnot als Zwangslage ausgenutzt wird. Auf Sylt sind es häufig Zweit- oder Ferienwohnsitze, die den Besitzer wechseln. Aber auch dort macht die neue Regelung Sinn: Beim Handel mit Immobilien versteht sich der Makler als neutraler Vermittler, der die Interessen sowohl des Verkäufers als auch des Käufers vertritt – unabhängig davon, wer ihn beauftragt oder bezahlt. Dass die Kosten dann auf beide Seiten aufgeteilt werden, ist nur fair.
Wie wird das neue Gesetz Anwendung finden?
Was vielen nicht bewusst ist: Nach dem neuen Gesetzesentwurf gilt grundsätzlich das Bestellerprinzip. Dieses besagt: Wer den Makler beauftragt hat, hat die entstehenden Kosten zu tragen. Jedoch sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, einen Teil der Kosten an die andere Partei weiterzureichen – aber eben nur bis zu maximal 50 Prozent. Es ist allerdings davon auszugehen, dass von dieser Regel immer Gebrauch gemacht wird. Sprich: Beauftragt der Verkäufer einen Makler, wird die Courtage zukünftig auf beide Parteien aufgeteilt.
Der Käufer müsste bei diesem Beispiel seinen Anteil sogar erst dann zahlen, wenn der Verkäufer als beauftragende Partei die Zahlung seiner Hälfte nachgewiesen hat. Hat der Makler einen Vertrag mit beiden Parteien, müssen die Kosten ohnehin zu gleichen Teilen aufgeteilt werden. Was aber passiert, wenn nur der Käufer einen Makler beauftragt hat?Auch dann ist der Besteller verpflichtet, für die Maklercourtage aufzukommen. In diesem Fall wäre das der Käufer, der ebenfalls die Möglichkeit hätte, bis zu 50 Prozent der Kosten an den Verkäufer weiterzureichen. In der Realität ist diese Konstellation aber eher selten.
Übrigens gibt es ein weiteres Novum in dem geänderten Gesetz: Maklerverträge für den Handel mit Wohnungen und Einfamilienhäusern bedürfen zukünftig der Textform. Das beugt Missverständnissen und Unstimmigkeiten vor.
Droht eine Preissteigerung für Immobilien?
Könnte der Verkäufer nicht einfach seinen Kaufpreis erhöhen und so die Maklercourtage im Kaufpreis versteckt doch wieder auf den Käufer abwälzen? Das ist eine verständliche Befürchtung vieler potenzieller Käufer – die sich in der Regel aber nicht bewahrheiten wird: Der Verkäufer würde durch den höheren Kaufpreis riskieren, kaufwillige Kunden abzuschrecken. Das würde die Immobilie länger am Markt halten als nötig, was sich zusätzlich negativ auf den Kaufpreis auswirken würde. Am Ende würde der Verkäufer damit also riskieren, mehr zu verlieren als zu gewinnen.
Die Maklercourtage: Eine gute Investition.
Die Immobilie ohne Makler zu verkaufen, um die Courtage zu sparen, ist übrigens nicht ratsam: Wie schwierig es ist, den richtigen Kaufpreis zu ermitteln, haben wir in einem anderen Blogbeitrag erläutert. Der Makler ist nicht nur neutraler Vermittler zwischen den Parteien und signalisiert potenziellen Käufern damit, dass es sich um ein seriöses Angebot handelt. Er unterstützt beide Seiten auch vor und nach dem Immobilienhandel: Dem Verkäufer hilft er bei der realistischen Wertermittlung und professionellen Vermarktung seiner Immobilie. Dem Käufer hilft er, juristische Fallstricke zu umgehen, in die ein neuer Hausbesitzer ohne fachkundige Hilfe nur allzu leicht tappen könnte.