Von der Grundschuld wird im Finanzbereich meistens im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung gesprochen. Bei der Grundschuld handelt es sich um ein sogenanntes Grundpfandrecht, welches der Eigentümer einer Immobilie bzw. eines Grundstücks dem jeweiligen Gläubiger einer Forderung eingeräumt. Die Grundschuld ist die mit Abstand am häufigsten genutzte Sicherheit, wenn es um die Besicherung eines Immobiliendarlehens geht.
Durch die Grundschuld haben die Banken letztendlich ein Zugriffsrecht auf Immobilie und Grundstück, falls der Darlehensnehmer seinen vertraglichen vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen sollte. Diese bestehen natürlich insbesondere in der Zahlung der monatlichen Darlehensrate.
Damit eine Grundschuld wirksam sein kann, muss sie zwingend in das Grundbuch eingetragen werden. Dies wird beim zuständigen Grundbuchamt geführt, welches in der Regel eine Abteilung des am Ort ansässigen Amtsgerichts ist. Konkret wird die Grundschuld in der Abteilung III des Grundbuchs eingetragen, welches die Bezeichnung “Lasten und Beschränkungen“ trägt. Wichtige Details der Eintragung sind vor allem:
- Eintragungsdatum
- Höhe der Grundschuld
- Belastetes Objekt bzw. Grundstück
- Eventuelle Beschränkungen
Insbesondere das Eintragungsdatum ist sehr wichtig, denn daraus resultiert bei mehreren Grundschulden, die sich auf ein Objekt beziehen, welche Grundschuld erstrangig und welche Grundschulden nachrangig sind. Erstrangig ist immer die Grundschuld, die vom Datum her als erstes in das Grundbuch eingetragen wurde.