Welche Dienstbarkeiten können im Grundbuch eingetragen sein?
Das Wichtigste in Kürze:
- Wer ein Nießbrauchrecht (auch: Nießbrauchsrecht) an einer Immobilie hat, darf diese bewohnen oder vermieten – aber nicht verkaufen.
- Oft räumen sich Eigentümerinnen oder Eigentümer einer Immobilie selbst ein Nießbrauchrecht ein, wenn sie das Haus oder die Wohnung per Schenkung zum Beispiel an ihre Kinder übertragen. Ein Nießbraucher oder eine Nießbraucherin wird im Grundbuch der Immobilie eingetragen.
- Das Recht geht mit verschiedenen Pflichten einher – sowohl für den Nießbraucher oder die Nießbraucherin als auch für die neuen Eigentümer oder Eigentümerinnen.
Definition: Das bedeutet ein Nießbrauch an einer Immobilie
Als Nießbraucherin oder Nießbraucher einer Immobilie dürfen Sie diese nutzen, ohne deren Eigentümer oder Eigentümerin zu sein. Sie können das Haus oder die Wohnung bewohnen oder auch vermieten. Dieses Recht kann zeitlich beschränkt oder lebenslang zugesichert werden.
Eigentümerinnen und Eigentümer einer Immobilie nutzen das Nießbrauchrecht häufig im Rahmen der Schenkung.
Häufig wird das Nießbrauchrecht bei Schenkungen interessant. Ein Beispiel: Angenommen Sie möchten Ihren Kindern im Zuge der vorweggenommenen Erbfolge Ihr Eigenheim schon zu Lebzeiten übertragen. Denn das kann gegenüber einer Erbschaft etwa steuerliche Vorteile für Ihre Kinder haben.
Nun wollen Sie aber vielleicht dennoch gern weiter in Ihrer Immobilie wohnen. Eventuell möchten Sie diese in Zukunft auch einmal vermieten, um beispielsweise Ihre Rente aufzustocken. Indem Sie sich bei der Übertragung des Hauses oder der Wohnung ein Nießbrauchrecht eintragen lassen, haben Sie dazu weiterhin das Recht. Obwohl die Immobilie nach der Schenkung nicht mehr Ihr Eigentum ist.
Ein Nießbrauch kann verschiedene Vorteile für die Schenkenden haben.
Wenn Sie Ihre Immobilie verschenken und sich im Zuge der Schenkung einen Nießbrauch eintragen lassen, können Sie von folgenden Vorteilen profitieren:
- Nutzungsrecht: Sie dürfen die Immobilie selbst bewohnen oder an andere vermieten.
- Kostenersparnis: Sogenannte „außergewöhnliche Unterhaltungskosten“ für das Haus oder die Wohnung müssen künftig die neuen Eigentümer oder Eigentümerinnen bezahlen. Darunter fällt zum Beispiel, wenn das Haus ein neues Dach braucht. Sogenannte „gewöhnliche Unterhaltungskosten“, etwa Renovierungen wie das Streichen der Wände, müssen Sie weiterhin selbst bezahlen.
- Kontrolle: Sie können schon vor Ihrem Tod selbst regeln, wer was bekommt und so denkbaren Erbschaftsstreitigkeiten innerhalb der Familie vorbeugen.
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Quelle: sparkasse.de