Sondereigentum gibt es als Wohnungseigentum und als Teileigentum. Was nicht dem Sondereigentum zugewiesen ist, ist Gemeinschaftseigentum. Sondereigentum entsteht durch Teilungserklärung oder Teilungsvertrag. Sondereigentum setzt voraus, dass die Räumlichkeiten in sich abgeschlossen sind und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorliegt. Der Gebrauch des Sondereigentums wird durch die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung oder im Teilungsvertrag definiert.
Sondernutzungsrechte haben im Wohnungseigentumsrecht große Bedeutung. Ein Sondernutzungsrecht räumt einem Eigentümer das exklusive Recht ein, einen Teil des Gemeinschaftseigentums unter Ausschluss aller anderen Wohnungseigentümer zu nutzen. Sondernutzungsrechte können auf unterschiedlichen Wegen entstehen. Häufig werden sie bereits bei der Teilung des Grundstücks durch die Teilungserklärung des Eigentümers oder in der Teilungsvereinbarung der Miteigentümer begründet. Sondernutzungsrechte, die nach der Begründung des Wohnungseigentums eingeräumt werden, bedürfen der Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer.
Quelle: www.haufe.de